Gewässerordnung 
des ASV Dillingen e.V.

§ 1 Allgemeines

1. Der ASV Dillingen e.V. betreut die Gewässer „In der Engt“ und „In den Steinen“, die sich im Eigentum des Vereins befinden.

2. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf den aktiven Schutz der Umwelt und der Natur (Flora und Fauna, vgl. dazu auch die Satzung) in/an den unter Ziffer 1 genannten Gewässern.

3. Unter Beachtung der Verpflichtungen nach Ziffern 1 und 2 und den nachfolgenden Bestimmungen ist den aktiven Mitgliedern die ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei in den genannten Gewässern gestattet.

 

§ 2 Erlaubnis zum Fischfang

1. Das Fischen in den freigegebenen oben genannten Vereinsgewässern ist den Vereinsmitgliedern nur gestattet, wenn sie im Besitz a.) eines gültigen Fischereischeins (wird von der zuständigen Behörde ausgestellt, Voraussetzung: staatliche Fischerprüfung) und b.) eines gültigen Vereinsausweises sind (wird vom Verein ausgestellt).

2. Das Angelrecht für das laufende Kalenderjahr wird erst mit der Zahlung des Jahresbeitrages erworben. Die Beiträge sind – sofern keine Einzugsermächtigung erteilt ist – bis spätestens 31.3. für das Jahr zu entrichten.

3. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen mit Sportfischerprüfung angeln.

 

§ 3 Sperrzeiten und Sperrfristen

1. Das Eisangeln in den Vereinsgewässern ist verboten. Die geschlossene Eisdecke darf nicht beschädigt und nicht betreten werden.

2. Das Baden und Schwimmen in den Vereinsgewässern ist ebenfalls untersagt.

 

§ 4 Mindestmaße, Fangbeschränkungen

1. Die gesetzlichen Schonzeiten sind in allen Vereinsgewässern einzuhalten.

2. In allen Vereinsgewässern sind folgende Mindestmaße einzuhalten:

Aal 50 cm, Hecht 50 cm, Zander 50 cm, Karpfen (Wildformen) 45 cm, Schleie 30 cm, Rotfeder 20 cm, sonstige Fische gemäß gesetzlicher Regelung

3. Erlaubt ist pro Tag und Gewässer das Mitnehmen folgender Fische: 1 Zander oder 1 Hecht oder 2 Schleien oder 1 Karpfen oder 1 Aal. Barsche und Weißfische maximal 2kg.

4. Katzenwelse, Welse, Sonnenbarsche und weitere Neozoen müssen nach dem Fang sofort Waidgerecht abgetötet werden.

 

§ 5 Gewässerfremde Fische

1. Zur vorbeugenden Abwendung der Gefahr einer Einschleppung von Fischkrankheiten in unsere Gewässer wird das Raubfischangeln mit „fremden“ Köderfischen untersagt. Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, die aus demselben Gewässer stammen.

 

§ 6 Angelausrüstung, Geräte

1. Erlaubt sind 2 Angelruten.

2. Während der gesetzlichen Raubfischschonzeit ist das Angeln auf Wels mit totem Köderfisch untersagt. Erlaubt sind Tauwurmbündel.

3. Die Ausrüstung des Sportfischers muss neben den eigentlichen Fanggeräten mindestens folgende Geräte einschließen: Unterfangkescher, Hakenlöser bzw. Zange, Fischmesser, Schlagholz, Maßband.

 

§ 7 Behandlung der gefangenen Fische

1. Gehakte Fische sind stets mit dem Unterfangkescher zu landen. Sie sind sofort mit angefeuchteten Händen schonend vom Haken zu lösen und zu versorgen. Fische müssen grundsätzlich waidgerecht behandelt werden.

2. Das Zurücksetzen von massigen Fischen ist grundsätzlich unzulässig.

3. Untermassige Fische sind unverzüglich wieder in das Gewässer zurückzusetzen.

4. Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind unverzüglich zurückzusetzen, auch wenn sie verletzt sind.

5. Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,5 m aufweisen.

6. Die für den Verzehr bestimmten Fische sind waidgerecht zu töten.

7. Das Ausnehmen der getöteten Fische am Gewässer ist nicht zulässig.

8. Gefangene Fische die ganzjährig geschützt sind oder das Mindestmaß noch nicht erreicht haben dürfen zum abhaken NICHT ungeschützt auf den Boden gelegt werden!

 

§ 8 Gewässerkontrollen

1. Den Kontrolleuren sowie jedem Vorstandsmitglied ist auf Verlangen das Angelgerät, Vereinsausweis, Jahresfischereischein, Tageskarte und die gefangenen Fische vorzuzeigen.

2. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, auf Verstöße an den Gewässern hinzuweisen und dies dem Vorstand zu melden.

3. Schwarzangeln ist beim Vorstand und der Polizei anzuzeigen.

 

§ 9 Allgemeines Verhalten am Gewässer

1. Die Vereinsmitglieder, Gastangler und die sie begleitenden Personen sind verpflichtet, sich an den Gewässern absolut ruhig zu verhalten. Die Angelplätze sind sauber zu verlassen, auch wenn sie verschmutzt angetroffen wurden. Die Pflicht zur Sauberhaltung gilt auch für Vereinsmitglieder, die nicht zum Angeln an die Vereinsgewässer kommen.

2. Es dürfen nur die angelegten Wege und Plätze an den Gewässern benutzt werden. Brut-, Rast- und Schlafplätze von Tieren sowie Nistkästen sind zu respektieren. Bei der Auswahl des Angelplatzes ist ein ausreichender Abstand zu wahren.

3. Es ist nicht erlaubt, die Angelgeräte ohne Aufsicht im Wasser zu lassen.

4. Das Nachtangeln ist ab 18 Jahren für Vereinsmitglieder und Gastangler erlaubt. Angler unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Elternteil. Ausgenommen sind Veranstaltungen der Jugend.

5. Das Fischen von einem Boot aus ist in allen Weiheranlagen untersagt.

6. Zum ausbringen von Ködern beim Karpfen- oder Welsangeln ist ein Schlauchboot mit Elektromotor und ein Futterboot erlaubt.

7. Abspannschnüre vom Welsangeln sind nach dem Angeln restlos zu entfernen und zu entsorgen.

8. Einmal gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden! (z.B. kleiner gegen größer o.ä.)

9. Ein Gaff als Landehilfe ist strengstens Untersagt.

10. Das Grillen oder Feuer machen ist auf Feuerschalen gestattet die mindestens 40cm über der Grasnarbe sind!

11. Hunde sind in der kompletten Weiheranlage an der Leine zu führen. Dies gilt auch während des Angelns. Lautes Gebell ist nicht erwünscht , da dies andere Angler bei der Ausübung Ihres Hobbys erheblich stört.

 

§ 10 Ahndungen gegen Zuwiderhandlungen

1. Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung und den damit verbundenen weiteren Anordnungen/Beschlüssen können mit

  a) Verwarnung

  b) Zeitlich begrenztem Gewässerverbot

  c) Ausschluss aus dem Verein

        geahndet werden.

 

2. Über die Ahndung entscheidet der Vorstand gemäß der gültigen Satzung des Vereins. 

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

Diese Gewässerordnung wurde am 01.10.2024 anlässlich der Vorstandssitzung beraten und beschlossen und tritt am folgenden Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Dillingen, den 01.10.2024

 

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